Darf ein Kunde in der Bewertung Mitarbeiter namentlich nennen?
Kritik ja, Bloßstellung nein. Ein Kunde darf in seiner Bewertung beschreiben, wer ihn bedient hat und was ihm daran nicht gefallen hat. „Herr Schmidt an der Rezeption war unfreundlich und hat mich zehn Minuten warten lassen" ist zulässig, auch wenn es Herrn Schmidt nicht gefällt. Die Grenze verläuft dort, wo aus der Beschreibung eines Verhaltens eine Herabsetzung der Person wird.
Wo die Grenze liegt
Mitarbeiter mit Kundenkontakt müssen hinnehmen, dass ihr Verhalten im Beruf bewertet wird. Das gilt für Namen, die auf dem Namensschild stehen, auf der Website genannt werden oder im Gespräch fielen. Die Meinungsfreiheit deckt scharfe, sogar ungerechte Kritik, solange ein Bezug zur konkreten Leistung erkennbar ist.
Sie deckt nicht: Beleidigungen und Schimpfwörter gegen die Person; Kommentare zu Aussehen, Herkunft, Alter, Gewicht oder Behinderung; Angaben zum Privatleben, zur Wohnadresse, zu Beziehungen oder zur Gesundheit; erfundene Vorwürfe wie Diebstahl oder Trunkenheit im Dienst; Aufrufe, die Person zu entlassen oder ihr nachzustellen. Sobald eine solche Aussage mit einem Klarnamen verbunden ist, betrifft sie nicht mehr nur das Unternehmen, sondern das Persönlichkeitsrecht eines Menschen. Google verbietet Beleidigungen, Belästigung und die Veröffentlichung persönlicher Daten ausdrücklich, und Bewertungen dieser Art sind häufig entfernbar.
Ein Sonderfall ist der Klarname von Personen ohne öffentliche Funktion: die Auszubildende im Hintergrund, der Fahrer, die Reinigungskraft. Wer sie namentlich vorführt, obwohl sie für den Kunden nicht als Ansprechpartner erkennbar waren, überschreitet die Grenze schneller.
Was das für Sie als Arbeitgeber bedeutet
Sie haben eine Fürsorgepflicht gegenüber Ihren Mitarbeitern. Eine Bewertung, die einen Angestellten öffentlich beleidigt, belastet das Team und bleibt bei jeder Google-Suche nach dessen Namen sichtbar. Gleichzeitig sollten Sie nicht jede Nennung reflexartig als Verstoß behandeln. Ein Kunde, der sich über den Service von Frau Müller ärgert, äußert eine zulässige Meinung, und eine Meldung scheitert hier, wie über 80 Prozent aller Selbstmeldungen.
Die Einordnung entscheidet: Beschreibt der Text ein Verhalten oder greift er die Person an? Ein Anwalt kann das prüfen, kostet aber 300 bis 1.500 Euro, unabhängig vom Ergebnis.
Die sichere Wahl
BewertungsPush ordnet vorab ein, ob eine Bewertung mit Namensnennung zulässige Kritik oder eine Herabsetzung ist. Nur regelwidrige Bewertungen werden eingereicht. Sie zahlen nur bei Erfolg, 39 € pro entfernter Bewertung, im Schnitt nach 3 Werktagen, mit Googles Bestätigungsmail als Beleg.
Mitarbeiter in einer Bewertung angegriffen?
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Häufige Fragen
Darf ein Kunde in der Bewertung Mitarbeiter namentlich nennen?
Kritik ja, Bloßstellung nein. Ein Kunde darf schreiben, dass er von Frau Müller unfreundlich behandelt wurde. Er darf sie aber nicht beleidigen, ihr Aussehen kommentieren oder private Details verbreiten. Klarname plus Herabsetzung verstößt gegen Googles Richtlinien und ist häufig entfernbar.
Weiterlesen
Zurück zu Häufige FragenWas ist Schmähkritik bei Google-Bewertungen?
Schmähkritik ist eine Äußerung, bei der nicht mehr die Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht. Sie ist nicht von der Meinungsfreiheit geschützt und bei Google entfernbar.
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RechtIhre Rechte bei Google-Bewertungen: Was Unternehmer verlangen können
Meinungsfreiheit schützt Kritik, nicht Lügen und Schmähungen. Wo die Grenze liegt, was Sie vom Verfasser verlangen können und warum die Entfernung bei Google vorgeht.
WeiterlesenWird der Bewerter informiert, wenn seine Bewertung gelöscht wird?
Ja, über die Entfernung, aber nicht über den Melder. Google teilt dem Verfasser mit, dass sein Beitrag gegen die Richtlinien verstoßen hat. Wer die Prüfung angestoßen hat, erfährt er nicht.
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